Reinheitsgebot von 1516

Das durch 1516 in Bayern landesweit eingeführte Reinheitsgebot regelte damals, dass nur Hopfen, Malz und Wasser in unser liebes Bier kommt. Bis heute ist es für Bier, gebraut „nach deutschem Reinheitsgebot“, verbindlich, auch innerhalb der EU ist es als „traditionelles Lebensmittel“ geschützt. Dass bedeutet ob Ale, Altbier, Berliner Weiße, Kölsch, Steinbier, Weizenbier, Bock, Dunkles, Helles, Lager, Pils, Zwickelbier…. Was ist drin? Wenn es nach dem Reinheitsgebot gebraut ist , Hopfen + Malz + Wasser = Bierbauch.
Oder doch nicht richtig?

Also zum Ergebnis Bierbauch…. Nein nicht korrekt! Dieser Entsteht nicht, wie oft angenommen, vom Bier, sondern mehr vom immer größer werdenden Hunger, der uns dann dazu treibt nach einigen Bieren eine schön fettige Mahlzeit zu mampfen. Mehr dazu aber an anderer Stelle.

Und zurück zum Reinheitsgebot: Hopfen, Malz und Wasser, ist das denn wenigstens richtig?

Nein! Denn wenn man beispielsweise die bayrischen Weißbierbrauereien nimmt, die mit dem Spruch „streng getreu dem Bayerischen Reinheitsgebot von 1516“ (übrigens rechtlich legitim) werben… kann man eindeutig sagen…. Nee, in dem Bier muss mehr drin sein als nur Hopfen Malz und Wasser. Denn kein Bier kommt ohne die Zugabe von Hefekulturen aus, kein Weizenbier kommt ohne mindestens 50 Prozent Weizenmalz aus!

Was steckt denn nun eigentlich hinter dem deutschen Reinheitsgebot?
Dazu sollte man sich das Biersteuergesetz von 1952 BGBl. I, Nr. 12 S. 149-152 ansehen.
Dann wird man vielleicht schlauer, ich aber in diesem Falle nicht.
Was ich definitiv weiß ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2005 mit einem Urteil festgestellt hat, dass „Bier“ als solches vertrieben werden darf, auch wenn es mehr als 4 Zusatzstoffe und somit eine Abweichung vom Reinheitsgebot von 1516 aufweist. Und damit hat es an sich nur festgestellt, was schon bisher üblich war.
Somit Prost auf das „deutsche Reinheitsgebot“ und wech mit dem Scheiß!

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